Zu Unterabschnitt 2:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv
dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der
Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B.
Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen
beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt
sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten
Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der
herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff
einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb
mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich
Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschliffene
Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf
an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu
bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar
Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in
Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer
1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und
stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B.
Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger),
zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachgebildete
Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B.
Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.Ganz hochoffizielle für alle, die es gerne schwarz auf weis haben wollen:
http://www.ljv-rlp.de/Waffenverwaltungsvorschrift_22.3.2012.pdfDie Regelung befindet sich auf Seite 54.
Viele Grüße aus dem off....
Felx
Edit:
das hätte ich fast vergessen:
Da diese Waffen keine Hieb- und Stoßwaffen nach dem WaffG sind, kann auf diese Gegenstände das Waffenrecht auch nicht angewendet werden.
Es gibt also kein Führungsverbot in der Öffentlichkeit !!! und auch keine Führungsverbote auf Öffentlichen Veranstaltungen.
Es gibt auch keinerlei Auflagen für den Transport, die Ein-/Ausfuhr ins Ausland (hier muss aber dann das Waffenrecht des Auslands berücksichtigt werden) und die Aufbewahrung.